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   BGH, 26.07.2017 - 1 StR 180/17   

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https://dejure.org/2017,34789
BGH, 26.07.2017 - 1 StR 180/17 (https://dejure.org/2017,34789)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - 1 StR 180/17 (https://dejure.org/2017,34789)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - 1 StR 180/17 (https://dejure.org/2017,34789)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 StGB, § 266a Abs 1 StGB, § 266a Abs 2 StGB
    Gesamtstrafenbildung: Tatbeendigung bei Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Prüfung der Gesamtstrafenbildung; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • rewis.io

    Gesamtstrafenbildung: Tatbeendigung bei Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Prüfung der Gesamtstrafenbildung; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • rechtsportal.de

    Revisionsgerichtliche Prüfung der Gesamtstrafenbildung; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • datenbank.nwb.de

    Gesamtstrafenbildung: Tatbeendigung bei Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2018, 206
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08

    Insolvenzverschleppung (kein Entfallen der Insolvenzantragspflicht des Schuldners

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - 1 StR 180/17
    Es hat aber übersehen, dass Taten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB erst beendet sind, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung oder Wegfall des Beitragsschuldners (BGH, Beschlüsse vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91, wistra 1992, 23 und vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 166/08, BGHSt 53, 24, 31).
  • BGH, 27.09.1991 - 2 StR 315/91

    Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen der Beiträge zur Sozialversicherung im

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - 1 StR 180/17
    Es hat aber übersehen, dass Taten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB erst beendet sind, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung oder Wegfall des Beitragsschuldners (BGH, Beschlüsse vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91, wistra 1992, 23 und vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 166/08, BGHSt 53, 24, 31).
  • BGH, 13.11.2019 - 1 StR 58/19

    Anfrage- und Vorlageverfahren; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    An dieser Einordnung hält der Senat fest; eine diesbezügliche Änderung sollte mit dem Beschluss vom 26. Juli 2017 (1 StR 180/17 Rn. 6; vgl. dazu Loose, wistra 2018, 207) nicht verbunden sein.
  • OLG Bamberg, 25.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 41/18

    Einzelstrafenfestsetzung durch Revisionsgericht nach fehlerhafter nachträglicher

    Bei Taten nach § 266a I und II StGB tritt Tatbeendigung erst mit Erlöschen der Beitragspflicht ein (u.a. Anschluss BGH Beschl. v. 26.07.2017 - 1 StR 180/17 = wistra 2018, 206, 28.10.2008 - 5 StR 166/08 = BGHSt 53, 24 und 27.09.1991 - 2 StR 315/91 = wistra 1992, 23).

    b) Da es sich beim Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt, das die Nichtabführung der Beiträge unter Strafe stellt, ist Beendigung zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung oder Wegfall des Beitragsschuldners (BGH, Beschluss vom 26.07.2017 - 1 StR 180/17 = wistra 2018, 206, 28.10.2008 - 5 StR 166/08 = BGHSt 53, 24 und 27.09.1991 - 2 StR 315/91 = wistra 1992, 23).

  • LG Baden-Baden, 12.11.2018 - 6 Ns 305 Js 5919/16

    Beginn der Verjährung bei Taten nach § 266a StGB

    Nach Auffassung des BGH sind Taten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB erst beendet, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung oder Wegfall des Beitragsschuldners (BGH, Beschluss vom 27.09.1991 - 2 StR 315/91 - = wistra 1992, 23; BGHSt 53, 24, Rn 41; BGH Beschluss vom 26.07.2017 - 1 StR 180/17 -, wobei in dieser Entscheidung ausdrücklich auch § 266a Abs. 2 StGB genannt wird).
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